Insolvenzrecht · 27.08.2026 · 6 Min. Lesezeit

Schulden loswerden in Spanien: was die Segunda Oportunidad wirklich erlässt

Olga Caballero & Co. Olga Caballero & Co.Kanzlei · Teneriffa & Fuerteventura

Spanien ist beinahe unbemerkt zu einem Land geworden, in dem Insolvenz Privatsache ist, nicht Firmensache. Von den 14.608 Schuldnern, die zwischen April und Juni 2026 in ein Insolvenzverfahren eintraten, waren 13.007 — neun von zehn — Privatpersonen und Selbstständige, so die amtliche Statistik des Colegio de Registradores; die Zahlen steigen weiter, 20,2 % mehr als ein Jahr zuvor. Hinter diesen Zahlen steht ein einziger Mechanismus, die spanische Segunda Oportunidad — die Restschuldbefreiung. Und im Februar 2026 hat der Oberste Gerichtshof ihre umstrittenste Frage beantwortet: Was geschieht mit Schulden beim Finanzamt (Hacienda) und bei der Sozialversicherung?

Ein Gerichtsbeschluss, kein Zaubertrick

Die «Ley de Segunda Oportunidad» ist genau genommen kein eigenes Gesetz: Sie ist die Befreiung von den restlichen Schulden, die das spanische Insolvenzrecht seit 2015 kennt und die das Gesetz 16/2022 bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 neu gefasst hat. Im Klartext: Wer nicht mehr zahlen kann — angestellt, verrentet oder selbstständig —, beantragt beim Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (concurso) und erhält als redlicher Schuldner vom Richter den Erlass dessen, was offenbleibt. Es ist ein gerichtliches Verfahren mit Regeln — kein Produkt, das man abschließt.

Es gibt zwei Wege, und die Wahl ist Strategie, nicht Formsache:

  • Mit Verwertung: Das pfändbare Vermögen wird verwertet, der Rest der Schulden wird erlassen. In der Praxis beginnen die meisten Verfahren genau so — mehr als acht von zehn spanischen Insolvenzen im zweiten Quartal 2026 wurden ohne Masse eröffnet, ohne verwertbares Vermögen.
  • Mit Zahlungsplan: Sie behalten Ihr Vermögen — unter den richtigen Bedingungen auch die selbstgenutzte Wohnung — und zahlen drei Jahre lang, was Ihr reales Einkommen erlaubt; fünf Jahre in bestimmten Fällen, namentlich wenn die Wohnung erhalten bleibt. Was am Ende übrig ist, wird erlassen.

Seit der Justizreform von 2022 verhandeln die Handelsgerichte jedes Privatinsolvenzverfahren — auf den Kanaren die von Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas de Gran Canaria.

Februar 2026: der Oberste Gerichtshof klärt die Steuerfrage

Ob öffentliche Schulden überhaupt erlassen werden können, war das große Schlachtfeld der Reform. Am 18. Februar 2026 erließ die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs am selben Tag einen Block von Urteilen — die Nummern 254/2026 und 259/2026 bis 264/2026 —, die die Rechtsprechung festlegen — gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2024 (verbundene Rechtssachen C-289/23 und C-305/23):

  • Die gesetzliche Obergrenze — die ersten 5.000 € vollständig, darüber 50 % bis maximal 10.000 € — gilt je öffentlichem Gläubiger, nicht einmal pro Schuldner. Hacienda und Sozialversicherung haben jeweils ihre eigene Grenze.
  • Säumniszuschläge und Verzugszinsen werden vollständig erlassen. Sie sind nachrangige Forderungen und liegen außerhalb der Obergrenze — bei alten Steuerschulden oft ein erheblicher Teil der Gesamtsumme.
  • Dieselbe Regelung gilt für jede öffentliche Verwaltung, nicht nur für die staatlichen Stellen: Auch die Gemeinde oder der Inselrat, der seine Abgaben eintreibt, fällt darunter.
  • Eine Haftungsüberleitung (derivación de responsabilidad) — wenn die Verwaltung Firmenschulden gegen den Geschäftsführer verfolgt — sperrt die Befreiung nicht mehr automatisch. Nur ein Verhalten, das einem sehr schweren Verstoß gleichkommt, tut das.

Ein ehrlicher Vorbehalt, den die Werbung gern weglässt: Öffentliche Schulden sind nur bei der ersten Restschuldbefreiung erlassbar (Art. 489.3). Was die Obergrenzen zulassen, gewährt das Gesetz genau einmal.

Was nicht erlassen wird

Die Befreiung ist breit, aber nicht total. Außen vor bleiben (Art. 489 TRLC):

  • Unterhaltsschulden.
  • Schulden aus strafrechtlicher Verantwortung sowie aus Haftung für Tod oder Personenschäden.
  • Geldbußen und Sanktionen wegen sehr schwerer Verstöße.
  • Jüngste Lohnrückstände gegenüber Arbeitnehmern (die letzten sechzig Tage, mit Grenzen).
  • Besicherte Schulden bis zum Wert der Sicherheit — die Hypothek verschwindet nicht; erlassbar ist der Fehlbetrag, der nach Verwertung der Immobilie übrig bleibt.
  • Die Kosten des Befreiungsverfahrens selbst — und öffentliche Schulden oberhalb der genannten Obergrenzen.

Redlichkeit wird geprüft, nicht vermutet

«Guter Glaube» ist hier kein Charakterzeugnis, sondern eine gesetzliche Liste (Art. 487 TRLC) — und die Februar-Urteile bestätigen, dass der Richter sie auch ohne Widerspruch eines Gläubigers prüft. Im Kern: in den zehn Jahren vor dem Antrag keine rechtskräftige Verurteilung wegen der einschlägigen Wirtschaftsdelikte und keine unbeglichene sehr schwere Steuer- oder Sozialversicherungssanktion; kein eigenes, für schuldhaft erklärtes Insolvenzverfahren; und eine vollständige, wahrheitsgemäße Akte — wer eine Schuld verschweigt oder die Fakten frisiert, verliert die Befreiung. Die Nuance des Obersten Gerichtshofs schneidet in beide Richtungen: Die Haftungsüberleitung disqualifiziert nicht mehr von selbst, aber das Verhalten dahinter wird geprüft.

Vor dem Antrag — eine kurze Liste

  1. Listen Sie jede Schuld auf, auch die öffentlichen — die Gemeindeabgabe zählt ebenso wie die alte Quartalssteuer, und eine Auslassung kann die gesamte Befreiung kosten.
  2. Fordern Sie Ihre Schuldenbescheinigungen bei Hacienda und Sozialversicherung an: Bei Obergrenzen je Gläubiger entscheiden die exakten Beträge über echtes Geld.
  3. Prüfen Sie ehrlich die Warnsignale des Art. 487: Sanktionen, Verurteilungen, ein früheres schuldhaftes Verfahren, Haftungsüberleitungen.
  4. Klären Sie früh die Wohnungsfrage — der Erhalt führt meist zum Zahlungsplan und zu einem Fünf-Jahres-Horizont.
  5. Rechnen Sie mit einem Verfahren von Monaten — und verlangen Sie klare Antworten darauf, was es überlebt: Unterhalt, Geldbußen und der Großteil einer Hypothek ja.

Die zweite Chance gewinnt, wer vollständig erklärt: Der Schuldner, der alles offenlegt, hat das Gesetz auf seiner Seite — wer eine Zeile versteckt, nicht.

Die Zahlen sprechen für sich: Dies ist inzwischen Spaniens ordentlicher, legaler Ausweg aus unbezahlbaren Privatschulden, und die Rechtsprechung vom Februar 2026 hat die Tür für Schuldner der öffentlichen Hand weiter geöffnet. Unser Team für die Restschuldbefreiung — geleitet von einer Abogada, die zugleich Insolvenzverwalterin ist — prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und was Sie tatsächlich behalten würden, auf Deutsch, von Costa Adeje (Teneriffa) und Corralejo (Fuerteventura) aus: sprechen Sie mit uns.

Diese Notiz ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation lassen Sie sich bitte juristisch beraten.

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